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Regelungen für Johannes- und Sonnwendfeuer

BEITRAG VOM 02.06.2026

Die gültige Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung (K-VvAV 2011) beinhaltet unter anderem die Vorgaben für die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern aus Sicht der Luftreinhaltung. Im Hinblick auf die nahenden Osterfeuer darf insbesondere auf § 2 und § 5 der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung hingewiesen werden.

 

Dies bedeutet, dass Brauchtumsfeuer der zuständigen Gemeinde spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen zu melden sind und gleichzeitig eine verantwortliche Person namhaft zu machen ist.

 

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft (wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub), erfolgen. Aus Sicht der Luftreinhaltung sollten Brauchtumsfeuer der Brauchtumspflege dienen und nicht der Entsorgung biogener Materialien.

 

Im bebauten Gebiet sind zusätzlich die Vorgaben nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO) einzuhalten, wonach im bebauten Gebiet das Verbrennen nur zulässig ist, wenn eine Bewilligung durch den Bürgermeister erteilt wurde. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen. In diesem Zusammenhang darf auch auf die Berücksichtigung allenfalls erlassener „Waldbrandverordnungen“ nach dem Forstgesetz für den Fall der Trockenheit hingewiesen werden.

 

Aktuell ist auf der Amtstafel der BH Villach Land kundgemacht, dass das Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und in dessen Gefährdungsbereich aufgrund der extremen Trockenheit verboten ist.

 

Auf unserer Website noetsch.at in der Rubrik Bürgerservice/Formulare nach Themen/Diverses/Ansuchen Feuerstelle liegt das zu verwendende Formular.